Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Verkaufsgeschäfte der Siekmann Econosto GmbH (im Folgenden „Lieferer“ genannt). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn der Lieferer nicht ausdrücklich widerspricht. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers, mündliche Änderungen oder Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen, Garantien oder Nebenabreden sind für den Lieferer nur insoweit rechtsverbindlich, als sie vom Lieferer in den Vertragsdokumenten, die den jeweiligen Verkauf betreffen (im Folgenden „Vertrag“ genannt), schriftlich bestätigt werden. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. 

1.2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflich-tet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 

 

2.1. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt bei Lieferungen innerhalb Deutschlands die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 

2.2. Mangels abweichender Vereinbarung ist die Zahlung sofort in bar fällig und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb von dreißig (30) Tagen zu leisten. 

2.3. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. 

2.4. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Verzug, so kann der Lieferer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

2.5. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Bestellers nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 

2.6. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist der Lieferer befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder die Leistung einer Sicherheit zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Die Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. 

2.7. Ist der Besteller schuldhaft mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Der Schadensersatz darf den vereinbarten Kaufpreis nicht überschreiten. 

 

3.1. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Vereinbarung gilt die Lieferklausel „ab Werk“ (EXW). 

3.2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 

3.3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 

3.4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, als Erfüllung entgegenzunehmen. Unwesentliche Sachmängel begründen keinen Lieferverzug des Lieferers. Teillieferungen sind zulässig. 

 

4.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 

4.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 

4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 

4.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Umständen höherer Gewalt gemäß § 10 sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferer nicht zu vertreten hat. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller schnellstmöglich mitteilen. 

4.5. Tritt Unmöglichkeit der Lieferung während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 

4.6. Im Fall unverbindlicher Lieferfristen kommt der Lieferer nur durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers in Lieferverzug, die frühestens einen Monat nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf. 

4.7. Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Lagerung im Werk des Lieferers werden mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Lagerung berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt. Dem Besteller ist vorbehalten, geringere Kosten für die Lagerung der Liefergegenstände nachzuweisen. 

4.8. Holt der Besteller eine abzuholende Ware nicht zu einem verbindlich vereinbarten Liefertermin ab, gerät er in Annahmeverzug. Im Fall einer unverbindlichen Lieferfrist ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller die Abholmöglichkeit einer abzuholenden Ware mit einer Frist von zwei Wochen vorher anzukündigen; holt der Besteller die Ware zu diesem Zeitpunkt nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Die Abholung einer abzuholenden Ware ist eine Hauptleistungspflicht. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf 15 % des entsprechenden Lieferwertes pauschaliert; der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. 

5.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche vor. 

5.2. Der Lieferer ist berechtigt, ab Gefahrübergang den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Was-ser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 

5.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in der Höhe des etwaigen Mit-eigentumsanteils zur Sicherung an den Lieferer ab. Der Besteller ist berechtigt, eine Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und die an den Lieferer abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Anderweitige Verfügungen sind ihm nicht gestattet. 

5.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, der nur mittels schriftlicher Erklärung und ohne Fristsetzung erfolgen kann. 

5.5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 8 wie folgt: 

6.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 

6.2. Der Lieferer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf nachfolgenden Gründen beruhen: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Montage, Inbetriebsetzung, Bedienung, Behandlung, Wartung, Instandhaltung, Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern nicht vom Lieferer verschuldet, natürliche Abnutzung, Änderungen oder Reparaturen durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige Zustimmung des Lieferers, vom Besteller beigestellte Materialien oder von ihm vorgeschriebene Konstruktion, Abweichung von den vertraglich vorgesehenen oder vorausgesetzten Aufstellungs- oder Betriebsbedingungen. 

6.3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Zusätzliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Reise-, Arbeits- und Materialkosten, sind vom Besteller zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist. 

6.4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 

6.5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, be-steht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 

7.1. Wie im Verhaltenskodex konkretisiert, bekennen sich der Lieferer und seine Mitarbeiter zu professionellem und redlichem Verhalten, das die Einhaltung rechtlicher Vorschriften und ethischer Standards einschließt. Ein entsprechendes Verhalten erwartet der Lieferer auch von seinen Geschäftspartnern. Bei Verstößen des Bestellers gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere bei korrupten oder betrügerischen Handlungen, ist der Lieferer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Lieferer behält sich vor, Schadensersatz geltend zu machen. 

7.2. Die Vertragserfüllung seitens des Lieferers steht unter dem Vor-behalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 

7.3. Der Besteller hat den Lieferer unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn der Liefergegenstand zum Endverbleib in ein Land oder an eine natürliche oder juristische Person geliefert werden soll, die Exportbeschränkungen oder Embargos unterliegen. Entsprechendes gilt, wenn dem Besteller diese Tatsache nachträglich bekannt wird. Für die Beschaffung der entsprechenden Exportgenehmigungen ist der Besteller verantwortlich, wenn der Lieferer deren Beschaffung nicht ausdrücklich übernommen hat. In jedem Fall erfolgt die Auslieferung erst nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung; die Liefertermine werden dementsprechend angemessen angepasst. Wird eine Genehmigung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht erteilt, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall behält sich der Lieferer vor, Schadensersatz geltend zu machen. 

8.1. Der Lieferer haftet nur für Schäden bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktion- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

8.2. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. 

8.3. Die gesetzliche Regelung zur Beweislast bleibt hiervon unberührt. 

8.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem ProdHaftG, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen. 

8.5. Darüber hinaus haftet der Lieferer nur in Fällen, in denen das Produkt einen bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß der vorliegenden Betriebsanleitung bzw. einen vorhersehbaren Fehlgebrauch erfahren hat. 

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Für Ersatzlieferung und die Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist jeweils neu. Sie endet endgültig spätestens 24 Monate nach Gefahrübergang für den Liefergegenstand. 

10.1. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, kriegerische Auseinandersetzungen, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, terroristische Akte, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie Naturkatastrophen. Ist ein solcher Umstand vor Vertragsschluss eingetreten, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren. 

10.2. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. 

10.3. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach § 10.1 länger als sechs Monate andauert. 

11.1. Dem Besteller steht nur in den Fällen von §§ 4.5 und 6.4 das Recht zum Rücktritt zu. 

11.2. Das Rücktrittsrecht des Bestellers beschränkt sich auf den mangelhaften bzw. verspäteten Teil der Lieferung, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Gesamtlieferung. 

11.3. Kündigt der Besteller ohne, dass ihm ein Kündigungsrecht nach § 10.3 oder ein Rücktrittsrecht nach § 11.1 zusteht, so ist die Kündigung kostenfrei, wenn sie innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Bestellung dem Lieferer zugeht. Erfolgt die Kündigung später, so hat der Lieferer Anspruch auf Zahlung des Vertragspreises abzüglich der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen. 

12.1. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss des Konfliktrechts und des Wiener UNCITRAL Kaufrechts (CISG). 

12.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sind die Zivilgerichte in Dortmund zuständig. Der Lieferer ist weiter berechtigt, den Besteller nach seiner Wahl am Gericht dessen Sitzes oder Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen. 

Sollte sich eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder im Vertrag als nichtig, unwirksam oder undurchführbar erweisen, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Der Besteller und der Lieferer sind jedoch in einem solchen Fall verpflichtet, nach Treu und Glauben zu verhandeln und sich auf den Ersatz der jeweiligen Bestimmung durch eine gültige und durchführbare Bestimmung zu einigen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.